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Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedinungen.

Bitte beachten Sie zusätzlich in der Rubrik Festservice den Punkt
Lieferbedienungen für Festveranstaltungen

1. Abnahme und Ausführung von Aufträgen
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigungen oder Rechnungen erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist bzw. vereinbarungsgemäß durchgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der geweils gültigen Preisliste bei Zustellung der Ware frei Lager.

2. Zahlungen:
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Bankprovision berechnet. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, jede weitere Lieferung von der direkten Barzahlung abhängig zu machen. Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder dessen Bankkonto erfolgen. Das Risiko der Zahlung trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vetrags- und Lieferungsverhältnis beruht.

3. Lieferungsverpflichtung
Alle Bestellungen werdem im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen.

4. Leergutabrechnung
Die Leergutabrechnung gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Lieferanten und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegkisten und Mehrwegflaschen wird ein Pfandgeld nach den jeweils vom Verkäufer festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet mehr Leergut zurück zunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo aufweist.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche der Erfüllungsort als auch der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers - Heigenbrücken.

 

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